AGB des Edelmetallhändlers NMF OHG

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Aufträge zum Kauf und zur Lagerung von Edelmetallen der NMF OHG

Stand: 07.2024

I. Vertragspartner

NMF OHG („NMF“)
Schipkauer Straße 12
01987 Schwarzheide
Tel: +49 (0) 357 52 – 94 95 10
Fax: +49 (0) 357 52 – 94 95 19
Mail: info@noble-metal-factory.de
Handelsregisternummer: HRA 2793CB

II. Allgemeines, Geltungsbereich

1.) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Angebote,
Lieferungen und Leistungen sowie sonstige Rechtsgeschäfte der NMF im Bereich des Warenhandels mit Edelmetallen mit Verbrauchern und Unternehmern („Kunden“).

2.) Die Geschäftsbedingungen der NMF gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen der NMF abweichende Bedingungen des Kunden erkennt die NMF nicht an. Dies gilt auch dann, wenn NMF deren Geltung nicht ausdrücklich widersprochen hat.

3.) Die NMF ist Edelmetallhändler. Die NMF erbringt keine Finanzdienstleistungen, insbesondere keine Anlageberatung oder Vermögensverwaltung.

4.) Die Prüfung der steuerlichen Behandlung des Edelmetallhandels obliegt ausschließlich dem Kunden. Der Kunde ist gegenüber den Finanzbehörden selbst erklärungs- und abgabepflichtig.

III. Kunden

1.) Um Kunde der NMF zu werden, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
– Zugang der vollständigen und gegengezeichneten Antragsunterlagen bei der NMF oder Bestätigung des Vertragsschlusses durch die NMF in Textform
– Identifizierung anhand der Angaben des Personalausweises oder Reisepasses des Kunden bzw. der vertretungsberechtigten Organe
– aktueller Handelsregisterauszug (nur bei juristischen Personen)

2.) Nach Annahme des Kundenantrags durch die NMF erhält der Kunde die Freischaltung zu dem Onlinesystem der NMF. Dem Kunden wird in dem Onlinesystem der NMF eine individuelle Tresorlagernummer zugeordnet. Unter der jeweiligen individuellen Tresorlagernummer des Kunden, die dieser jederzeit unter www.noblex21.de einsehen kann, werden sämtliche Edelmetallbestände des Kunden online aufgeführt (Edelmetalldepot).

3.) Minderjährige werden durch ihre sämtlichen gesetzlichen Vertreter vertreten. Der Minderjährige sowie die gesetzlichen Vertreter sind zu identifizieren. Alleinvertretungsverhältnisse sind nachzuweisen.

IV. Vertragsschluss – Erwerb von Edelmetallen

1.) Mit jeder Einzahlung bei NMF unter Angabe der Tresorlagernummer beantragt der Kunde den Kauf von physischen Edelmetallen (Gold 999,9/1000, Silber 999/1000, Platin 999,5/1000, Palladium 999,5/1000, Rhodium 999/1000) bei einer von der The London Bullion Market Association (LBMA) bzw. The London Platinum and Palladium Market (LPPM)– zertifizierten Scheideanstalt (Gattungskauf) nach der vom Kunden im Edelmetallkauf- und Lagervertrag festgelegten Aufteilung.

2.) Schließt der Kunde mit NMF einen Sparplan mit regelmäßiger Ratenzahlung ab, gilt vorstehende Ziffer IV. 1.) mit der Maßgabe entsprechend, dass der Kunde mit Eingang jeder Ratenzahlung bei NMF den Kauf von physischen Edelmetallen nach den vom Kunden für den Sparplan gewählten Vorgaben beantragt. Hat der Kunde eine Sparrate mit Dynamik gewählt, erhöht sich die Sparrate des Kunden um den gewählten Prozentsatz, jeweils ausgehend von der letzten Rate (Beispiel: Dynamik 3% Jahr 1 = 100 EUR, Jahr 2 = 103 EUR, Jahr 3 = 106,09 EUR, usw.). Der Kunde kann die gewählte Dynamik für die Zukunft jederzeit durch Erklärung gegenüber NMF in Textform beenden. Im Falle der Beendigung der Dynamik gilt die letzte ausgeführte Sparrate als vereinbart. Der Kunde kann die Dynamik jederzeit durch Erklärung gegenüber NMF in Textform zum nächsten regelmäßigen Ratenzahlungstermin wieder aufnehmen.

3.) Nach Eingang der Zahlung des Kunden bei der NMF wird diese die vom Kunden gewünschten Edelmetalle in eigenem Namen und für eigene Rechnung erwerben. Der Erwerb der Edelmetalle durch NMF stellt noch keine Annahme des Kaufangebots des Kunden durch die NMF dar.

4.) Ein Vertragsschluss kommt erst zustande, wenn die NMF den Kauf durch Einbuchung in das Edelmetalldepot vornimmt. NMF ist berechtigt das Kaufangebot des Kunden innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Zahlungseingang bei NMF anzunehmen. Andernfalls wird die NMF den Kunden innerhalb dieser Frist über die Ablehnung der Bestellung unterrichten.

5.) Da der Kauf der Edelmetalle erst nach Geldeingang erfolgen kann, erklärt sich der Kunde mit einer nachträglichen Kaufpreisfeststellung einverstanden. Der Kaufpreis, zu dem der Kunde Edelmetalle von der NMF erwirbt, richtet sich nach dem Zeitpunkt des vollständigen Geldeingangs des Kunden bei der NMF. Die aktuellen Verkaufskurse, zu denen der Kunde Edelmetalle von der NMF erwerben kann, können den jeweiligen Konzeptseiten der Noble Metal Factory OHG entnommen werden. Diese benennen wir Ihnen gern auf Nachfrage. Die NMF ist nicht verpflichtet Kurslimits zu beachten.

6.) Der Kauf von Edelmetallen bei NMF unterliegt keiner Laufzeit, auch dann nicht, wenn der Kunde einen Sparplan abgeschlossen hat. Dem Kunden ist es deshalb auch erlaubt, die vereinbarten monatlichen Regelkaufbeträge zu erhöhen oder zu vermindern.

V. Eigentumsübertragung

1.) Die Eigentumsübertragung erfolgt durch Einigung und Einräumung des mittelbaren Besitzes an den vom Kunden erworbenen Edelmetallen. Der Kunde und die NMF erklären bereits heute die Einigung bezüglich der Eigentumsübertragung. NMF und der Kunde sind sich einig, dass NMF dem Kunden den Besitz an den von ihm erworbenen Edelmetallen über eine Besitzmittlungskette (Lagerer-NMF-Kunde) mitteln wird. Die vom Kunden erworbenen Edelmetalle werden diesem unter seiner Tresorlagernummer nach Gewicht gutgeschrieben und können auch den Bruchteil einer Gewichtseinheit ausmachen (Miteigentum an Edelmetallen nach Bruchteilen).

2.) Die Eigentumsübertragung und die Eigentumsrechte können sich je nach Lagerort nach den dortigen sachenrechtlichen Vorschriften richten. NMF wird den Kunden informieren, sofern sich Änderungen gegenüber dem vorstehend unter Ziffer 5.1 der AGB beschriebenen Eigentumserwerb ergeben, und alle für einen Eigentumserwerb erforderlichen Erklärungen abgeben. Die unter Ziffer 5.1 der AGB abgegebenen Erklärungen des Kunden sowie der NMF bleiben hiervon unberührt.

VI. Miteigentum am Edelmetallsammelbestand, Verwaltungsbefugnis

1.) Für die Bestimmung des Miteigentums oder Miteigentum-Bruchteils des Kunden ist die unter der ihm individuell zugeordneten Tresorlagernummer eingetragene Menge des jeweiligen Edelmetalls maßgebend.

2.) Aus der Bruchteilsgemeinschaft mit weiteren Miteigentümern nach Bruchteilen ergeben sich bei Anwendung deutschen Rechts Verfügungsbeschränkungen; auf die §§ 741 ff BGB und §§ 1008 bis 1011 BGB wird hingewiesen. Insbesondere kann der Kunde als Miteigentümer nach Bruchteilen zwar über seinen Anteil verfügen, jedoch nur soweit die Interessen der übrigen
Miteigentümer nach Bruchteilen nicht beeinträchtigt werden. Der Kunde kann daher z.B. keine physische Lieferung seines Anteils an einem Barren verlangen. Die physische Auslieferung kann der Kunde aufgrund der Begründung von Bruchteilseigentum nur verlangen, soweit der Wert der ihm zugewiesenen Bruchteile dem Wert vollständiger Edelmetallbarren oder Goldmarktmünzen zum Zeitpunkt der teilweisen oder vollständigen Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft entspricht. Im Übrigen erhält der Kunde den Veräußerungserlös für die von ihm durch Beauftragung der NMF veräußerten Edelmetalle.

VII. (Sammel-) Lagerung/ Drittverwahrung

1.) Ist im Lagervertrag nichts anderes vereinbart, werden Edelmetalle des Kunden in einem Hochsicherheitslager in Deutschland eingelagert.

2.) Hat der Kunde die NMF durch Auswahl eines anderen Lagerortes im Edelmetallkauf- und Lagervertrag beauftragt, die von ihm erworbenen Edelmetalle bzw. Edelmetallbruchteile in ein Hochsicherheitslager im Ausland zu liefern und einzulagern, wird NMF die Edelmetalle bzw. Edelmetallbruchteile des Kunden in den vom Kunden ausgewählten Lagerort umlagern.

3.) Der Kunde stimmt einer Sammellagerung seiner Edelmetalle zu.

VIII. Dauer des Lagervertrages, Kündigung

1.) Der Lagervertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Pflichten aus dem Lagervertrag zur Besorgung, Überwachung und Abwicklung der Einlagerung beginnen mit Abschluss des ersten Kaufvertrags und enden, sobald aufgrund Veräußerung oder physischer Auslieferung keine Edelmetalle des Kunden mehr zu lagern sind.

2.) Der Vertrag wird durch den Tod des Kunden nicht aufgelöst. Sind mehrere Erben oder Testamentsvollstrecker vorhanden, so ist die NMF lediglich verpflichtet, die Korrespondenz mit einem gemeinsam Bevollmächtigten der Erben oder einem Testamentsvollstrecker zu führen. Die auf Vertragsbeendigung gerichtete Erklärung eines oder mehrerer Erben oder eines Testamentsvollstreckers bringt den Auftrag für sämtliche Erben zum Erlöschen. Der die Vertragsbeendigung Erklärende ist verpflichtet, sich durch Erbschein bzw. als Testamentsvollstrecker durch Testamentsvollstreckerzeugnisse auszuweisen.

3.) Eine Kündigung des Lagervertrages durch den Kunden ist jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch Beauftragung der NMF zum Verkauf bzw. zur physischen Auslieferung sämtlicher durch NMF eingelagerten Edelmetalle des Kunden in Textform möglich. Die Regelungen unter Ziffer 9.2 bis 9.6 gelten entsprechend. Eine Kündigung des Lagervertrages durch NMF kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Sie bedarf der Textform. Ein wichtiger Grund in diesem Sinn liegt insbesondere vor, wenn NMF ihrerseits die Lagerräume gekündigt werden oder aufgrund der Änderung gesetzlicher Bestimmungen die Fortsetzung des Lagervertrages unmöglich oder unzumutbar wird.

IX. Aufhebung der Bruchteilgemeinschaft, Auslieferungsanspruch, Auszahlungen

1.) Das Recht zur teilweisen Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft wird durch Beauftragung der NMF zur Auslieferung oder zur Veräußerung von Teilen der durch NMF für den Kunden eingelagerten Edelmetalle ausgeübt. Das Aufhebungsverlangen ist an die NMF unter Angabe des Edelmetalls, der Menge des jeweiligen Edelmetalls und der bevorzugten Art der Beendigung
der Bruchteilsgemeinschaft (physische Auslieferung oder Veräußerung) in Textform zu richten.

2.) Die physische Auslieferung von Edelmetallen kann der Kunde nur verlangen, soweit der Wert der ihm zugewiesenen Bruchteile dem Wert vollständiger Edelmetallbarren oder Goldmarktmünzen zum Zeitpunkt der (teilweisen) Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft entspricht. Maßgebend sind die am Tag des Eingangs des schriftlichen Aufhebungsverlangens unter der dem Kunden individuell zugeordneten Tresorlagernummer eingetragenen Mengen des jeweiligen Edelmetalls nach Abzug der gem. Ziffer 9.3 vom Kunden zu entrichtenden Kosten.

3.) Auslieferungsort ist der Sitz von NMF oder ihrer Niederlassungen. Die Auslieferung erfolgt grundsätzlich durch Abholung des Kunden am Auslieferungsort. Auf Antrag, Gefahr und Kosten des Kunden werden Edelmetalle auch an einen Ort seiner Wahl im Inland versendet. Sämtliche mit der Auslieferung im Zusammenhang stehende Kosten, wie z.B. anfallende Steuern, Zölle, Transportkosten, Versicherungen oder andere Abgaben hat der Kunde zu tragen. Sämtliche für die Auslieferung anfallende Kosten und Gebühren sind vor der Auslieferung fällig. Der Kunde beauftragt die NMF vor diesem Hintergrund den Prozentsatz der jeweiligen Edelmetalle ihrem Verhältnis untereinander entsprechend zu veräußern, die den vom Kunden zu entrichtenden Kosten für die Auslieferung und ggf. Versendung entsprechen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Erhalt der Edelmetalle in bestimmten Größen oder Stückelungen.

4.) Auslieferungen haben innerhalb von acht Wochen nach Zugang des schriftlichen Aufhebungsverlangens und Eingang der vom Kunden zu tragenden Kosten und Gebühren gemäß Ziffer 9.3 zu erfolgen.

5.) Die NMF wird den Kunden bei der Veräußerung von Edelmetallen insofern unterstützen, als sie diese im Namen des Kunden und auf dessen Rechnung anderen Kunden der NMF und ihren Lieferanten zum Kauf anbietet. NMF ist weder zum Rückerwerb der Edelmetalle verpflichtet noch kann sie dem Kunden einen solchen in Aussicht stellen. Die Auszahlung eines
dem Kunden zustehenden Veräußerungserlöses erfolgt innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Mitteilung einer inländischen Kontoverbindung durch den Kunden in Textform und Eingang der vom Kunden zu tragenden Kosten und Gebühren gemäß Ziffer 9.3.

6.) Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Lieferschwierigkeiten großer Scheideanstalten und sonstige von NMF nicht zu vertretende Umstände befreien diese für die Dauer der Störung von den Lieferpflichten.

X. Mängelrechte / Haftung

1.) Soweit zwischen der NMF und dem Kunden keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde oder nachstehend keine abweichende Regelung enthalten ist, finden die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln Anwendung. Die Leistung der NMF ist dabei auf die von ihren Lieferanten gelieferten Metalle beschränkt (beschränkte Gattungsschuld).

2.) Mängelansprüche eines Unternehmers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

3.) Die NMF haftet uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die aufgrund einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder Arglist beruhen.

4.) Bei der Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflicht) haftet die NMF auch für einfache Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens.

5.) Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss, ausgeschlossen.

6.) Die Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen, leitenden Angestellte und Organen der NMF.

XI. Lagerkosten/Verwaltungskosten

1.) Die Lagergebühr für die eingelagerten Edelmetalle ist zum Ende eines jeden Kalenderquartals fällig.

2.) Ferner erhebt die NMF OHG eine Administrationsgebühr für die Verwaltung der Edelmetalle. Die Administrationsgebühr ist unabhängig von der Menge und dem Wert der eingelagerten Edelmetalle und zum Ende eines jeden Kalenderjahres fällig.

3.) Beginnt oder endet der Lagervertrag während des Laufs eines Kalenderquartals, wird die Lagergebühr zeitanteilig berechnet. Gleiches gilt für die Administrationsgebühr, wenn der Lagervertrag während des Laufs eines Kalenderjahres beginnt oder endet.

4.) Der Kunde beauftragt die NMF, am letzten Handelstag eines Kalenderquartals jenen Betrag aus dem Edelmetalldepot des Kunden zu veräußern und auszubuchen, der der vom Kunden zu entrichtenden Lagergebühr entspricht bzw. am letzten Handelstag eines Kalenderjahres jenen Betrag aus dem Edelmetalldepot des Kunden zu veräußern und auszubuchen, der der vom Kunden zu entrichtenden Administrationsgebühr entspricht. Die Veräußerung erfolgt im Namen und auf Rechnung des Kunden zum Zeitpunkt der Fälligkeit und in Höhe der Lager- bzw. Administrationsgebühr in folgender Reihenfolge: Gold, Silber, Platin, Palladium.

XII. Mitwirkungspflichten des Kunden

1.) Zur ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung ist es erforderlich, dass der Kunde der NMF Änderungen seines Namens und seiner Anschrift sowie das Erlöschen oder Änderungen einer gegenüber der NMF erteilten Vollmacht unverzüglich mitteilt. Diese Mitteilungspflicht besteht auch, wenn die Vollmacht in ein öffentliches Register (z.B. Handelsregister) eingetragen ist. Darüber hinaus können sich weitergehende Mitwirkungspflichten, insbesondere aus dem Geldwäschegesetz, ergeben.

2.) Aufträge des Kunden müssen ihren Inhalt zweifelsfrei erkennen lassen. Nicht eindeutig formulierte Aufträge können Rückfragen zur Folge haben, die zu Verzögerungen oder zur Ablehnung des Auftrages führen können. Der Kunde hat auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu achten.

XIII. Einhaltung von Bestimmungen gemäß Geldwäschegesetz – GwG

1.) Die NMF ist in den nach GwG vorgeschriebenen Fällen insbesondere verpflichtet, weitergehende Identifizierungsmaßnahmen hinsichtlich ihrer Kunden durchzuführen.

2.) Die NMF ist hierzu berechtigt, die erforderlichen Informationen von den Kunden einzuholen.

3.) Sollte die NMF die erforderlichen Informationen nicht erlangen, kann es ihr gemäß § 10 Abs. 9 GwG untersagt sein, die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zu begründen, diese fortzusetzen und Transaktionen durchzuführen.

XIV. Datenschutzhinweis

Die NMF misst dem Schutz der personenbezogenen Daten einen hohen Stellenwert bei. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz und die Datensicherheit werden gewahrt. Die NMF erhebt, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten aus diesem Vertrag nur zum Zwecke der Vertragserfüllung, Kundenbetreuung sowie für eigene Werbeaktionen der NMF.
Hinweis: Kunden können der Nutzung, Verarbeitung und Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten zu Werbezwecken jederzeit durch formlose Mitteilung auf dem Postweg an die NMF OHG, Schipkauer Straße 12, 01987 Schwarzheide oder durch eine E-Mail an info@noble-metalfactory.de widersprechen. Dies gilt jedoch nicht für die zur Erfüllung des Geschäftszwecks erforderlichen Daten. Nach Erhalt des Widerspruchs des Kunden wird die NMF die betroffenen Daten nicht mehr zu anderen Zwecken als zur Vertragsabwicklung nutzen, verarbeiten und übermitteln sowie die weitere Versendung von Werbemitteln an den Kunden einstellen.

XV. Risikohinweise

1.) Die NMF schuldet dem Kunden keine Beratung im Hinblick auf den Erwerb, das Halten oder die Veräußerung von Edelmetallen. Jede Kaufentscheidung hat der Kunde selbst zu verantworten. Die NMF kann und wird dem Kunden keine verbindlichen Auskünfte über künftige Preisentwicklungen, Handelbarkeit, Marktentwicklung oder ähnliche wirtschaftliche Prognosen über die Edelmetalle erteilen.

2.) Die Edelmetalle können erheblichen Preisschwankungen unterliegen, die auf verschiedenen nicht vorhersehbaren Entwicklungen beruhen können. Es besteht die Möglichkeit, dass die Edelmetalle nur mit Verlust wieder veräußert werden können. Die NMF übernimmt keinerlei Gewähr für künftige positive Marktpreisentwicklungen und haftet nicht für Verluste des Kunden. Ferner besteht das Risiko von Währungsverlusten, sofern die Edelmetalle in Fremdwährungen gehandelt werden.

3.) Es besteht zudem das Risiko, dass der Handel mit den Edelmetallen vollständig zum Erliegen kommt und der Kunde seine Edelmetalle temporär oder endgültig nicht veräußern kann. Die NMF übernimmt keinerlei Gewähr, Garantie oder Zusicherung dafür, dass der Kunde seine Edelmetalle wieder veräußern kann und wird nicht für dadurch entstandene Schäden haften.

4.) Zwischen Verkaufs- und Ankaufskurs von Edelmetallen besteht eine Differenz (sog. Spread). Dies führt dazu, dass der Kunde auch bei gleichbleibendem Kurs des erworbenen Edelmetalls grundsätzlich nur einen Veräußerungserlös erzielen kann, der unterhalb der Anschaffungskosten liegt.

XVI. Anwendbares Recht

1.) Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Auslegung und Anwendung sowie auf die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und der NMF ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden.

2.) Die gemäß vorstehender Regelung getroffene Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass einem Kunden, der Verbraucher ist, der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.

XVII. Gerichtsstand

Ist der Käufer Unternehmer gemäß § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der NMF. XVIII. Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Sollte sich insbesondere aufgrund von Gesetzesänderungen, höchstrichterlicher Rechtsprechung, behördlichen Rundschreiben betreffend die Auslegung und Anwendung von Gesetzen oder behördlichen Verwaltungsakten, die bestandskräftig sind oder keine aufschiebende Wirkung haben, das Bedürfnis zu einer Änderung oder Ergänzung dieser AGB ergeben, so kann NMF diese AGB ändern oder ergänzen und dies dem Kunden in Textform mitteilen. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht wenigstens in Textform (z.B. E-Mail, Telefax) Widerspruch einlegt. Auf diese Folge wird ihn NMF besonders hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung wenigstens in Textform absenden.

XIX. Hinweis gemäß § 36 VSBG

Die NMF ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

XX. Widerrufsrecht

1.) Auf die beigefügte Widerrufsbelehrung sowie das Widerrufsformular betreffend diesen Edelmetallkauf- und Lagervertrag wird hingewiesen.

2.) Soweit auf Grundlage der Ziffer 4. der AGB ein Kaufvertrag über Edelmetalle geschlossen wird, steht dem Kunden ein Widerrufsrecht betreffend diesen Kaufvertrag gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB nicht zu. Hat der Kunde jedoch den Edelmetallkauf- und Lagervertrag widerrufen, so ist er auch an die Willenserklärungen, die auf den Abschluss der auf Grundlage der Ziffer 4. der AGB geschlossenen Kaufverträge gerichtet waren, sowie an die Willenserklärungen, die auf den
Abschluss sonstiger mit dem widerrufenen Vertrag zusammenhängenden Verträge gerichtet waren, nicht mehr gebunden. In den in Satz 2 genannten Fällen übernimmt NMF die Abholung der Ware auf eigene Kosten.

XXI. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Kaufvertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der AGB oder des Kaufvertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die entsprechende gesetzliche Regelung. Dasselbe gilt im Falle von Lücken. § 139 BGB findet keine Anwendung.