Wer zum Geburtstag Gold verschenkt, beweist Intelligenz und Weitsicht. Denn alle Jahre wieder stellt sich die Frage nach passenden Geschenken. Ob für den Ehegatten, die Kinder oder Enkel – möglichst originell soll das Präsent sein, nützlich und zugleich auch passend. Doch mit welchen Gaben lassen sich wirklich echte Aha- und Oho-Ausrufe erzielen? Ganz sicher nicht mit der zwanzigsten Krawatte, einem „praktischen Haushaltshelfer“ oder mit Bargeld. Stattdessen könnte es eine große Überraschung sein, wenn Edelmetalle funkeln. Dank des breiten Angebotes gibt es hier ganz sicher genau das Richtige für jeden Geldbeutel.
Der Goldbarren besitzt die höchste Feinheit von 999,9. Die Motivkarte ist auf Visitenkartengröße gehalten und eignet sich so auch ideal zum Beilegen für Geschenkkarten. Die Rückseite zeigt das klassische Noble Metal Factory Echtheitszertifikat. Dessen ungeachtet kann der Erhalt eines kleinen Goldbarrens auch zum Startschuss für ein nach und nach anwachsendes Edelmetall-Depot werden und sich auf diese Weise in mehrfacher Hinsicht lohnen ((Hinweis: www.noble-metal-factory.de – Ihr Partner für Edelmetalldepots). Wer also auf der Suche nach einem verhältnismäßig günstigem, zugleich aber außergewöhnlichem Geburtstagsgeschenk sein sollte, ist mit dem 1-Gramm-Goldbarren bestens bedient.
Unser Tipp für Schenker: Schauen Sie doch mal nach den Etuis. Unsere Etuis gibt es als Holzetui oder als klassischen Schweberahmen, wahlweise in schwarz oder weiß. Das verleiht einem Goldbarren oder Silberbarren eine ganz besondere Note.
Anlagegold ist nach §25c UStG steuerbefreit
Widerrufsbelehrung
Es besteht nach BGB §312 d Absatz 4 Nr. 6 kein Widerufs- und Rückgaberecht für die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuches und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten.